Satzung des Schützenvereins Cappenberg
- § 1 Name, Sitz und Ziel des Vereins
- § 2 Mitgliedschaft
- § 3 Beiträge
- § 4 Organe des Vereins
- § 5 Mitgliederversammlung
- § 6 Vorstände
- § 7 Rechnungsprüfungskommission
- § 8 Ehrengericht
- § 9 Wahl der Organe
- § 10 Geheime Wahl
- § 11 Verhandlungsniederschriften
- § 12 Vereinsjahr
- § 13 Änderung der Satzung
- § 14 Geschäftsordnung
- § 15 Auflösung des Vereins
- § 16 Aufgaben des Schützenkönigs
- § 17 Inkrafttreten
1: Name, Sitz und Ziel des Vereins
Der Verein führt den Namen ‚Schützenverein Cappenberg e.V.‘ und hat seinen Sitz im Ortsteil Cappenberg der Stadt Selm.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lünen eingetragen.
In Fortsetzung und Erweiterung des ursprünglichen Schutzgedankens, der die wehrhafte Verteidigung der engeren Heimat beinhaltete, ist der Zweck des Vereins die Pflege des Heimat- und Bürgersinnes, der gegenseitigen Hilfe in Notfällen, des Gedenkens der im Kriege gefallenen Mitbürger, der Feier der traditionellen Schützenfeste und die Pflege des Schießsportes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung des traditionellen Schützenfestes in Selm-Cappenberg, die Heimatpflege und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein enthält sich jeglicher politischen Betätigung, ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die in Selm-Cappenberg wohnt oder sich mit Selm-Cappenberg verbunden fühlt, sich eines guten Rufes erfreut und im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Anmeldung erfolgt beim geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschließung, Tod und auch bei Nichtzahlung der Beiträge, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als drei Monate in Rückstand ist. Über eine etwaige Ausschließung entscheidet das Ehrengericht nach den für dieses vorgesehenen Richtlinien.
Jeder Freund und Gönner, ob natürliche oder juristische Person, kann förderndes Mitglied des Schützenvereins werden. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Schützenvereins teilzunehmen. Bei Abstimmungen haben sie jedoch kein Stimmrecht. Der Mindestjahresbeitrag wird jeweils bei der Mitgliederversammlung festgelegt.
3: Beiträge
Die Mitglieder haben einen jährlich bis zum 30. April zu entrichtenden Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung, die auch für Neuaufnahmen ein Beitragsgeld festsetzen kann.
4: Organe des Vereins
Die Organe des Schützenvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der gesetzliche Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Gesamtvorstand
e) die Rechnungsprüfungskommission
f) das Ehrengericht
5: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Schützenvereins, soweit sie der Einladung dazu Folge leisten. Sie ist wenigstens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) und zwar in der Regel in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung und soll jedem Mitglied schriftlich zugehen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 12 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der geschäftsführende Vorstand nicht vor Ablauf einer Woche, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Cappenberger Schützenbote ist offizielles Mitteilungsblatt des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
auf schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand von mindestens 20 Mitgliedern unter schriftlicher
Angabe des Zweckes und der Gründe.
Sie müssen innerhalb eines Monats mit genauer Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen werden.
(3) Die Tagesordnung für Mitgliederversammlungen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Wahl der Vorstände, ausschließlich der Wahl der Kompaniechefs und des Königs
b) Wahl der Rechnungsprüfungskommission
c) Festsetzung der Beitrittsgelder und der Beiträge
d) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
e) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
f) Entscheidung über Ort, Zeit und Art der Feier des Schützenfestes
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in § 13 und 15 vorgesehenen Fälle. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden für einen Entscheid nicht gewertet.
(5) In der Mitgliederversammlung können Anträge nur gestellt werden zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen. Soll ein weiterer Punkt behandelt werden, so ist dies nur statthaft, wenn sich Drei Viertel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden erklären.
6: Vorstände
(1) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der gesetzliche Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt. Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Amtsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
1) der Vorsitzende
2) der stellvertretende Vorsitzende
3) der Geschäftsführer
4) der stellvertretende Geschäftsführer
5) der Schriftführer
6) der Schatzmeister
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf – oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einberufen und entscheidet über die geschäftlichen Angelegenheiten wie z.B. Verhandlungen und Verträge mit Zeltverleihern, Musikern, Lieferanten, Vorbereitungen von Gesamtvorstandes- und Mitgliederversammlungen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit. Wird in wichtigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt, so ist der Gesamtvorstand einzuberufen.
(4) Verträge des Vereins mit Geschäftspartnern dürfen vom gesetzlichen Vorstand oder Bevollmächtigten nur abgeschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand dazu einen Auftrag oder seine Zustimmung gegeben hat. Alle Kassenbelege sind vom Geschäftsführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
(5) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1-6) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
7) dem amtierenden Oberst
8) dem amtierenden Schützenkönig
9) dem Oberstleutnant
10) dem Major
11) dem Chef der 1. Kompanie
12) dem Chef der 2. Kompanie (und ggf. den Chefs weiterer Kompanien)
13) dem stellvertretenden Schriftführer
14) dem stellvertretenden Schatzmeister
15) dem Schießoffizier
(6) Die Einberufung zur Sitzung des Gesamtvorstandes erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf Anweisung des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Frist von 4 Tagen. Der Gesamtvorstand hat in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, eigenverantwortlich zu handeln.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gewertet.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, einzelne Schützenkameraden mit Sonderaufgaben zu betrauen und mit beratender Stimme zu seiner Sitzung hinzuzuziehen. Der Gesamtvorstand tritt insbesondere bei der Vorbereitung von Schützenfesten oder aus sonstigen Anlässen, die einen größeren Kreis von Mitarbeitern erforderlich machen, zusammen.
(8) Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission endet zum Zeitpunkt der ersten Jahreshauptversammlung, die nach einem Schützenfest stattfindet. Sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(9) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.
(10) Mitglied des unter Absatz 2 genannten geschäftsführenden Vorstandes und zum Oberst kann nur ein Schütze werden, der dem Schützenverein mindestens 3 Jahre angehört.
7: Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei geschäftlich erfahrenen Mitgliedern, denen nicht nur die Prüfung der Endabrechnung, sondern auch die laufende Kontrolle aller Geschäftsvorgänge bei Schützenfesten und sonstigen Veranstaltungen obliegt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
8: Ehrengericht
(1) Das Ehrengericht tritt auf Verlangen eines Vereinsmitgliedes bei ehrenrührigen Vorkommnissen zusammen. Ihm voraus- zugehen hat eine Sitzung des Gesamtvorstandes, der die Zusammensetzung des Ehrengerichtes bestimmt. Vorsitzender des Ehrengerichtes sollen entweder der Vereinsvorsitzende oder der amtierende Oberst sein. Das Ehrengericht besteht aus 5 angesehenen Mitgliedern des Vereins.
(2) Das Ehrengericht entscheidet endgültig über den Tadel oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern die:
a) rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind
b) in grober Weise gegen die Ehrenhaftigkeit und die guten Sitten verstoßen haben,
c) sich hartnäckig den auf Ordnung und Sicherheit gerichteten Anordnungen widersetzen,
d) durch ihr Verhalten, mit dem Zweck des Vereins in Widerspruch stehen.
9: Wahl der Organe
(1) Die Wahlen der Vorstände und der Rechnungsprüfungskommission des Schützenvereins erfolgen in der Mitgliederversammlung in folgender Weise: Nachdem die Amtsdauer des bisherigen Vorstandes abgelaufen ist, übernimmt der älteste anwesende Schützenkamerad die Leitung der Versammlung. Im Falle der Ablehnung bestimmt die Versammlung eine andere Persönlichkeit. Der Versammlungsleiter bestimmt zu seiner Unterstützung zwei Stimmenzähler und einen Protokollführer. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist durch eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder einzutragen hat, festzustellen.
(2) Die Benennung der Kandidaten für das Amt des ersten Vorsitzenden erfolgt durch Zuruf aus der Versammlung, die der Protokollführer in der Reihenfolge der Zurufe notiert. Werden mehrere Kandidaten benannt, so findet Abstimmung durch Stimmzettel statt. Erhält einer der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist er gewählt. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet über die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch nun keine Mehrheit von 50 %, so findet ein dritter Wahlgang über die zwei Kandidaten statt, die bei der vorhergehenden Abstimmung die meisten Stimmen bekommen haben. Ergibt sich beim letzten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Der so gewählte Vorsitzende übernimmt nun, falls er die Wahl annimmt, die weitere Leitung der Wahl, wobei ihm für den geschäftsführenden Vorstand ein bevorzugtes Vorschlagsrecht zusteht. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission erfolgt nach dem gleichen Verfahren, wie für die Wahl des Vorsitzenden. Falls kein Antrag nach § 10 gestellt wird, können diese Wahlen auch durch Zuruf (Akklamation) erfolgen.
10: Geheime Wahl
Geheime Wahl hat stattzufinden, wenn wenigstens eines der anwesenden Vereinsmitglieder dies beantragt.
11: Verhandlungsniederschriften
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstände wird ein Protokoll geführt, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen und zu den vom Schriftführer zu verwahrenden Vereinsakten zu nehmen ist. Eine Zweitschrift aller Protokolle ist dem Vorsitzenden auszuhändigen. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt die Versammlung einen Stellvertreter.
12: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenabschlüsse sind auf diesen Zeitraum abzustellen.
13: Änderung der Satzung
Die vorstehende Satzung kann mit Ausnahme des § 15 geändert werden. Voraussetzung für eine Änderung ist eine vorherige Bekanntgabe des Textes in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
Abweichend von § 5 Absatz 4 kann eine Änderung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 33 BGB). Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
14: Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann zur Ergänzung der Satzung allgemeine und für längere Zeiträume geltende Bestimmungen treffen. Derartige Beschlüsse sind zu einer Geschäftsordnung zusammenzufassen, die – unter jeweiliger Beifügung des Datums neuer Beschlüsse – laufend zu ergänzen ist.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und kann mit einfacher Stimmenmehrheit abgeändert und erweitert werden.
15: Auflösung des Vereins
Der Schützenverein Cappenberg e.V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist nach § 5 Abs.1 zu verfahren. Abweichend von § 5 Abs. 4 kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung ist dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.
Das Vermögen des Vereins ist im Falle der Auflösung der Stadt Selm mit der Auflage zu überweisen, es für kulturelle oder wohltätige Zwecke des Ortsteiles Cappenberg zu verwenden. Schützenkette, Fahne und ähnliche Traditionsgegenstände sind unveräußerlich und bei Auflösung dem Heimatverein der Gemeinde, oder einer anderen dafür in Frage kommenden Stelle zur Aufbewahrung zu übergeben.
16: Aufgaben des Schützenkönigs
Schützenkönig kann nur ein männlicher Schütze werden, der in Cappenberg oder im nächsten Einzugsbereich von Cappenberg wohnt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und dem Schützenverein seit mindestens drei Jahren ununterbrochen angehört. Verfügt der Schützenkönig über keinen Wohnsitz innerhalb Cappenbergs, so hat er in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb Cappenbergs eine Residenz zu benennen, die ihm während seiner gesamten Amtszeit für repräsentative Aufgaben zur Verfügung steht. Der Schützenkönig wird im sportlichen Wettbewerb durch das Königsschiessen im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Schützenfestes des Schützenvereins Cappenberg bestimmt. Der Schützenkönig repräsentiert den Schützenverein bei allen Festlichkeiten, wie Schützenfeste, Ausmärsche und bei besonderen Anlässen.
17: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit der nötigen Stimmenmehrheit beschlossen. Sie tritt laut BGB § 71 in Kraft.
Cappenberg, den 15.03.2002